StartAllgemeinDie Verbraucherrechterichtlinie tritt heute in Kraft (13.06.2014)

Die Verbraucherrechterichtlinie tritt heute in Kraft (13.06.2014)

recht
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Franziska Klauke und Rechtsanwalt Dr. Konstantin Bertram

5 Tipps für Online-Unternehmer zum Umgang mit der neuesten Rechtsunsicherheit im Netz

Mittlerweile hat es jeder im E-Commerce mitbekommen: Ausgerechnet heute am Freitag dem 13. tritt die Umsetzung der neuen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Deutschland in Kraft – ohne Übergangsfrist. Die Beiträge auf diversen Plattformen dazu sind mittlerweile nicht mehr zu zählen und stacheln die Angst vor Abmahnungen an. Dabei ging die Verbraucherrechterichtlinie am 25. Oktober 2011 in Brüssel mit hehren Zielen an den Start: „Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen“. Dieses Ziel ist unter dem Kleinklein der Infopflichten und Lückentext-Muster mittlerweile nicht mehr zu erblicken. Insbesondere weil das „einheitliche Verbraucherrecht“, für jedes Geschäftsmodell anders aussieht. Ein Unternehmer, der virtuelle Schwerter für Onlinespiele verkauft, muss völlig anderen Anforderungen gerecht werden, als ein Unternehmer, der Sportartikel im eBay-Shop anbietet oder ein Abonnement für digitale Texte.

Sollten Sie sich noch gar nicht mit dem Thema befasst haben, den Überblick verloren haben oder Ihren Online-Auftritt noch einmal im Schnelldurchgang auf die wichtigsten Schnitzer überprüfen wollen, hier 5 Tipps:

  1. Passen Sie die Widerrufsbelehrung und das Musterwiderrufsformular an

Mit dem heutigen Tage treten viele Änderungen in Kraft. Einige sind klar, andere nicht. Einige finden nur auf bestimmte Geschäftsmodelle Anwendung. Was sich jedoch für alle ändert, die online entgeltliche Angebote für Verbraucher vertreiben, sind die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular. Die offiziellen, im Bundesgesetzblatt verkündeten Muster finden Sie unter http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%2527bgbl113s3642.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s3642.pdf%27]__1402574088469 auf den Seiten 3663-3665. Leider ist die Widerrufsbelehrung (wie schon zuvor) ein Lückentext, den Sie selbst individuell anpassen müssen. Zu der Frage, wie genau diese „einheitliche“ Widerrufsbelehrung individuell auszufüllen ist, gibt es bereits kilometerweise Aufsätze, die die Belehrung im Zweifel dennoch nicht abmahnsicher machen. Sie haben bereits einen Vorsprung, wenn sie das neue Muster verwenden und es durch Einfügen der jeweiligen Textbausteine so gut Sie können auf Ihr Geschäftsmodell zuschneiden. Unter dem oben angegebenen Link finden Sie übrigens auch die (Original-)Regelungen zum Ausschluss des Widerrufsrechts (S. 3646-3647) und vieles mehr.

  1. Prüfen Sie, ob Sie die jeweiligen Informationen zum richtigen Zeitpunkt zur Verfügung stellen

Wichtig ist auch, dass Sie die jeweilig erforderlichen Informationen im Laufe des Bestell- und Vertragsschlussprozesses zum richtigen Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Dies ist die komplizierteste und unübersichtlichste Änderung und damit auch der komplizierteste Tipp in diesem Beitrag. Wenn Sie die folgenden Zeitpunkte und Infos beachten, sind Sie auf einer „sichereren“ Seite:

a)     Am besten bereits im Impressum (nicht nur dort): die Angabe einer Telefonnummer ist jetzt Pflicht;

b)     Vor Bestellvorgang (also schon bei der Produktbeschreibung): Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten;

c)     Bei Beginn des Bestellvorgangs (also im Warenkorb): Hinweis auf Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel;

d)     Rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung (üblicherweise in den AGB): Hinweis auf einzelne Schritte, die zum Vertragsschluss führen, Hinweis ob Vertragstext gespeichert wird, Hinweis auf Korrekturmöglichkeiten von Eingabefehlern, Hinweis auf zum Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprachen (wenn es unterschiedliche gibt) und auf Verhaltenskodizes denen Unternehmer sich unterwirft (wenn er dies tut);

e)     Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (also auf der Übersichtsseite vor Betätigung des Bestell-Buttons) Infos über: wesentliche Eigenschaften der Ware; Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung plus Steuern, Abgaben, Lieferkosten, Versandkosten; bei unbefristeten Verträgen auch dessen Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum, seine Laufzeit, Kündigungsbedingungen, oder Mindestdauer der Verpflichtungen;

f)      Vor Abgabe der Vertragserklärung (also VOR Betätigen des Bestellbuttons auf der Bestellseite: zusätzlich zu den oben unter e) aufgeführten Infos,: alle Informationen aus Art. 246 a § 1 EGBGB, beispielsweise Identität, Anschrift und Telefonnummer des Unternehmers, oder die Informationen zu digitalen Inhalten, wenn Sie denn solche vertreiben (in der offiziellen Version ist der Katalog abzurufen unter: http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%2527bgbl113s3642.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s3642.pdf%27]__1402574088469 auf den Seiten 3655-3656). Die wichtigsten sind hier bereits unter e) aufgeführt. Hier können Sie zum Beispiel ein Fenster verwenden, in dem der Nutzer durch die AGB scrollen kann und ihre Kenntnis mit Opt-In bestätigt, ein Link scheint hier nicht mehr zu reichen;

g)     Ebenfalls VOR Abgabe der Vertragserklärung (also auf der Bestellseite): Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsformular sind dem Nutzer zur Verfügung zu stellen. Hierfür verwenden Sie ebenfalls am Besten ein Fenster durch das der Nutzer scrollen kann;

h)     Auf der Bestellseite: Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“;

i)      Unverzüglich nach Abgabe der Bestellung: eine Zugangsbestätigung auf elektronischem Wege;

j)      Spätestens bei Lieferung der Ware: WIEDER sind die Informationen nach Art. 246 a § 1 EGBGB (s.o. unter f) zur Verfügung zu stellen, diesmal auf einem „dauerhaften Datenträger“. Das heißt sie können der Ware einen Brief beilegen, falls Sie Ware verschicken, oder Sie versenden eine „Vertragsbestätigung“ per E-Mail.

 

  1. Berücksichtigen Sie Ihr individuelles Geschäftsmodell bei Aufnahme von Neuerungen

Filtern Sie. Lassen Sie sich von der Welle der Abmahnpanik nicht dazu hinreißen, Hinweise und Informationspflichten in Ihre AGB oder Bestellprozesse aufzunehmen, die gar nicht auf Sie und Ihr Geschäftsmodell zutreffen. Ist Ihr Angebot nicht entgeltlich oder richtet es sich nur an Unternehmer, fällt ein Großteil der oben beschriebenen Verpflichtungen einfach weg. Bieten Sie nur Dienstleistungen an, müssen Sie naturgemäß keine Passagen über Warenrücksendung aufnehmen und sich keine Gedanken darüber machen, bei welcher Warenzusendung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Bieten Sie nur digitale Inhalte an, haben Sie mit Versandkosten oder Ausschlussregelungen zu versiegelten Hygieneprodukten nichts zu tun. Versenden Sie Sportartikel müssen Sie sich um die vielzitierten neuen Infos zu Interoperabilitäts- und Kompatibilitätsinformationen bei digitalen Inhalten keine Gedanken machen. Wenn Sie die Neuerungen dementsprechend filtern, müssen Sie ggf. gar nicht mehr so viel ändern.

  1. Halten Sie sich so nah wie möglich an den Gesetzeswortlaut

Bei aller individuellen Anpassung sollten Sie sich bei den für das eigene Angebot relevanten Formulierungen so genau wie möglich am Gesetzeswortlaut orientieren. Dies hat die Rechtsprechung zur Button-Pflicht (ein Punkt der Verbraucherrechterichtlinie, der vorab umgesetzt wurde) bereits gezeigt. Die im Gesetz vorgeschlagene Formulierung lautet „zahlungspflichtig bestellen“. Erfolgreich abgemahnt wurden beispielsweise die Formulierungen „Bestellung abschicken“ (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 – Az.: 4 U 65/13), „jetzt kostenlos testen“ (LG München I, Beschl. v. 11.06.2013 – Az.: 33 O 12678/13) oder „Jetzt verbindlich anmelden!“ (LG Berlin vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13). Also halten Sie sich so nah wie möglich an den jeweiligen Gesetzeswortlaut.

  1. Glauben Sie nicht alles was im Netz steht

Die Liste der „Was sich alles ändert“- und „Die relevantesten Neuerungen“-Beiträge ist so lang wie problematisch: Zwischen zahllosen Beiträgen, die einfach Auszüge aus dem Gesetzeswortlaut wiedergeben (da können Sie lieber gleich ins Gesetz schauen), finden sich, was fataler ist, viele Falschinformationen. Teilweise liest man, dass ein Widerruf nun eine Begründung braucht (was nicht stimmt), dass „neuerdings“ ein Gesamtpreis der Waren angegeben werden muss (was bereits vorher so war) und teilweise werden Probleme aufgeworfen, die keine sind.

© Rechtsanwältin Franziska Klauke und Rechtsanwalt Dr. Konstantin Bertram

 

Kontaktinformationen:

Bunnenberg Bertram
Rechtsanwälte
Fasanenstr. 71
10719 Berlin

Internteseite: Bunnenberg Bertram Rechtsanwälte

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