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PM
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Allgemeinverfügung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich der Corona-Pandemie
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, wird abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 BerlLadÖffG die Öffnung festgelegt, dass bis einschließlich zum 19. April 2020 an Sonn- und Feiertagen
- Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels, Getränkemärkte, Wochenmärkte, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Verkaufsstellen für den Erwerb von Zeitungen, Einzelhandel für Bau-, Handwerker-, Gartenbau- und Tierbedarf in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr zur Versorgung der Bevölkerung für das Anbieten von notwendigen Waren des täglichen Verbrauchs an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.
- Für Tankstellen und Apotheken gelten die Bestimmungen des § 5 Nummer 1 und 2 BerlLadÖffG. Eine Öffnung dieser genannten Verkaufsstellen erfolgt unter Beachtung der nach der § 3a Absatz 3 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung-SARS-CoV-2-EindmaßnV vom 17.03.2020 bestimmten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
- Die Genehmigung gilt nicht für den Karfreitag (10.04.2020) und Ostersonntag (12.04.2020) nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BerlLadÖffG.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters unter www.berlin.de/rbmskzl/ Berlin als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Die Allgemeinverfügung wird darüber hinaus im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
- Die Genehmigung zum Offenhalten der Verkaufsstellen ist befristet bis einschließlich 19. April 2020 und kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn aufgrund neuer Tatsachen eine Neubewertung erforderlich wird und sich dabei herausstellt, dass dies zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter geboten erscheint.
Diese Allgemeinverfügung und deren Begründung können eingesehen werden. Um vorherige Anmeldung unter: sozialer.arbeitsschutz@senias.berlin.de wird gebeten.
Hinweise:
- Die Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz geht einer Öffnung der Verkaufsstellen vor.
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Absatz 1 ArbZG).
- Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntags- und Feiertagsöffnung.
- Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist § 7 BerlLadÖffG zu beachten. Weitergehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist ebenfalls Rechnung zu tragen (u. a. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz).