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Boarding verweigert – Ihr Weg zur Entschädigung

Niemand verpasst gerne seinen Flug, vor allem nicht, wenn man direkt vor dem Abflug erfährt, dass man den Flug nicht antreten darf. Aber nicht verzagen, wenn Ihre Airline Sie am Gate stehen lässt, können Sie häufig eine Entschädigung verlangen. Eine Nichtbeförderung liegt immer dann vor, wenn Sie den Flug nicht besteigen können, aber weder verspätet noch anderweitig flugunfähig gewesen sind. Aus solchen Nichtbeförderungen ergibt sich häufig ein Entschädigungsanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Außerdem kann man die Erstattung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung fordern.

Achtung: Wenn Sie sich freiwillig gegen eine Beförderung entscheiden, gibt es keine pauschale Entschädigung. Fluggesellschaften versuchen daher oft, Passagiere davon zu überzeugen, auf Gutscheine zu verzichten. Das kann für Fluggesellschaften mitunter günstiger sein als die gesetzliche Entschädigung.

Pflichten der Fluggesellschaft

Grundsätzlich muss die Fluggesellschaft dafür sorgen, dass Passagiere pünktlich einchecken können. Passagiere sollten sich jedoch beim Personal melden, wenn sie ihren Flug aufgrund einer langen Warteschlange verpassen und dies vorher vorhersehbar war. Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft natürlich verantwortlich für einen sicheren und günstigen Transport und Unterstützung bei Ausfällen, wie beispielsweise Verpflegung und Getränke bei langen Wartezeiten am Flughafen oder auf dem Rollfeld.

Pflichten der Fluggäste

Es ist äußerst wichtig, pünktlich am Flugsteig zu sein, um mit Ihrer gewünschten Airline zu fliegen. Wenn Sie innerhalb dieser Zeit nicht am Check-in-Schalter sind, haben Sie meistens Pech und werden stehengelassen, ohne dass Sie eine Entschädigung erwarten können. Achten Sie also unbedingt auf die Boarding-Zeiten Ihrer Buchung, um Ihren Flug nicht zu verpassen.

Weiterhin brauchen Sie einen gültigen Ausweis. Ist Ihr Reisepass abgelaufen, können die Mitarbeiter beim Boarding das Einsteigen verweigern. Klären Sie daher frühzeitig, wie lange Ihr Ausweis noch gültig ist. Die Fluggesellschaft kann außerdem das Einsteigen verweigern, wenn der Passagier aus irgendeinem Grund gereizt ist oder gar betrunken. Erfüllen Sie all diese Voraussetzungen, gibt es aber keinen Grund, Sie nicht mitzunehmen.

Entschädigung nach EU Tabelle

Bei EU-Flügen führt Nichtbeförderung durch zu einer Ausgleichszahlung gemäß der Tabelle in der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Je nach der geplanten Strecke des gebuchten Fluges erhalten die Fluggäste dann eine Entschädigung von 250 Euro bis 600 Euro. Die Entschädigung erfolgt in drei Stufen, Stufe 1 bis 1500 km, Stufe 2 bis 3500 km und alle längeren Strecken auf Stufe 3. Dies gilt übrigen für alle Flüge innerhalb der EU, egal mit welchem Ziel und auch unabhängig von der jeweiligen Fluglinie.

Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises

Nimmt Sie die Airline bei einem EU-Flug unberechtigterweise nicht mit, und haben Sie nicht freiwillig auf die Beförderung verzichtet, stehen Ihnen ziemlich sicher Ansprüche zu. Diese sollten Sie nicht einfach verstreichen lassen, denn der Anspruch lässt sich ganz einfach durchsetzen. Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, übergeben Sie den Anspruch einfach an Flightright und warten ganz entspannt auf Ihr Geld. 

Wenn Sie übrigens später fliegen möchten, erhalten Sie meist einen Ersatzflug von der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro. Ihr Anspruch auf Entschädigung entfällt dadurch nicht! Daneben können Sie aber auch auf eine Erstattung des Ticketpreises bestehen. Nur wenn Sie tatsächlich nicht mehr fliegen wollen, können Sie nach einer Nichtbeförderung vom Vertrag zurücktreten und eine Erstattung verlangen.

Boarding verweigert – Ihr Weg zur Entschädigung

Ein Beitrag von Stefan Paolo

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider.

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