Wer mit einem Gewerbe oder einer selbstständigen Tätigkeit nur geringe Umsätze von unter 22.000 Euro im Jahr zu verbuchen hat, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer genießen in Deutschland einen Sonderstatus. Sie können sich nämlich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gerade für Gründer kann das ein guter Einstieg sein. Denn sie sparen sich viel Aufwand und müssen vor allem keine laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt leisten. Voraussetzung dafür ist, dass sie unter 22.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr verdienen und im Folgejahr voraussichtlich einen Umsatz von 50.000 Euro nicht überschreiten werden. Der folgende Artikel stellt keine Steuerberatung dar, sondern soll lediglich einen Überblick auf die Möglichkeiten als kleiner Gründer geben. Tiefergehende Informationen können bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt eingeholt werden.
Wer kann alles Kleinunternehmer sein?
Es gibt eine Reihe von Rechtsformen, für die der Status als Kleinunternehmer infrage kommt. Dazu gehören zum Beispiel Einzelunternehmen wie Freiberufler oder Gewerbetreibende. Doch auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von mehreren Personen gegründet wird, kann als Kleinunternehmen gelten. Das Gleiche trifft auf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu.
Anmeldung als Kleinunternehmer
Wie alle Unternehmen muss auch das Kleinunternehmen ordentlich beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür füllen Unternehmer einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus und übermitteln diesen elektronisch an das Finanzamt. Das kann über das Steuerportal Elster erfolgen. Zunächst muss also ein Elster-Konto eingerichtet werden. Sobald das geschehen ist, kann der Fragebogen direkt am PC ausgefüllt werden. Damit das Finanzamt den Status als Kleinunternehmer feststellt, müssen unbedingt die Felder zur Umsatzprognose für das laufende Geschäftsjahr ausgefüllt werden. Außerdem sollte eindeutig angekreuzt werden, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird.
Auf Gewerbetreibende kommen in der Regel weitere Anmeldungen zu. Sie müssen sich zuerst beim Gewerbeamt anmelden. Anschließend werden sie meist automatisch vom Finanzamt aufgefordert, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.
Umsatzsteuer ausweisen – ja oder nein?
In Deutschland wird auf Waren und Dienstleistungen in der Regel Umsatzsteuer erhoben. Unternehmer müssen diese auf ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt weiterleiten. Im Gegenzug bekommen sie vom Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer auf Betriebsausgaben rückerstattet, indem sie diese als Vorsteuer anmelden. Sie wird dann mit der Umsatzsteuerzahllast verrechnet.
Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können sich Unternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen. Bevor die erste Rechnung geschrieben wird, sollten Unternehmer unbedingt ihren Status klären. Kleinunternehmer erfüllen wie bereits erwähnt die Bedingungen für die Steuerbefreiung nach §4 UstG. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 22.000 Euro können schon bei Anmeldung beim Finanzamt die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung beantragen, müssen das aber nicht tun. Denn diese Entscheidung will wohlüberlegt sein. Sofern die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden, ist sie nämlich für fünf Jahre bindend.
Wer keine Umsatzsteuer ausweisen muss, spart sich viel Aufwand. Allerdings können Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, auch keine Vorsteuer anmelden und bekommen diese nicht rückerstattet. Wer hohe Betriebsausgaben hat, kann also davon profitieren, wenn er nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. In diesem Fall ist im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung unbedingt der Verzicht auf die Kleiunternehmerregelung anzukreuzen. Jeder Gründer sollte also individuell abwägen und gegebenenfalls einen Steuerberater befragen.
Schritt für Schritt zum Kleinunternehmer
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